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EEG 2026 · 2027

Einspeisevergütung 2026: Was jetzt gilt

7,70 ct/kWh

Neue Dachanlagen bis 10 kWp mit Teileinspeisung erhalten bei Inbetriebnahme 2026 7,70 Cent je eingespeister Kilowattstunde, fest bis Ende 2046.

  • Neue Dachanlage bis 10 kWp
  • Teileinspeisung
  • Inbetriebnahme bis 31.12.2026

Stand: 20.10.2026 · Die EEG-Novelle für 2027 ist noch nicht verabschiedet.

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Was gilt, was nur geplant ist

Wir trennen bewusst zwischen dem, was heute Gesetz ist, und dem, was bislang nur als Entwurf vorliegt.

Geltendes Recht

Geltendes Recht 2026

7,70 ct/kWh

  • Für neue Dachanlagen bis 10 kWp mit Teileinspeisung bei Inbetriebnahme bis 31.12.2026 gelten derzeit 7,70 ct je eingespeister Kilowattstunde. Der Satz gilt für den Anlagenteil bis 10 kWp.[1]
  • Laufzeit: Inbetriebnahmejahr plus 20 volle Kalenderjahre. Bei Inbetriebnahme 2026 reicht der Anspruch bis 31.12.2046.[2]
  • Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht die Bestellung, die Unterschrift oder der Montagetermin.[3]
Gut zu wissen: negative Strompreise

In Zeiten negativer Börsenstrompreise entfällt die Vergütung; der Zeitraum wird dafür nach gesetzlicher Berechnung verlängert. Bei Anlagen unter 100 kW gilt das erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.[4]

Entwurf · noch nicht beschlossen

Entwurf 2027 — noch nicht beschlossen

  • Die Bundesregierung hat einen Entwurf vorgelegt. Er ist noch kein Gesetz und wird derzeit im Bundestag beraten.[5]
  • Für neue Anlagen plant der Entwurf eine befristete Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate.[6]
  • Bestandsschutz: Bereits entstandene Vergütungsansprüche sollen nach Absicht der Bundesregierung für die gesamte Laufzeit erhalten bleiben.[8]
Alle Details zum Entwurf
  • Kabinettsbeschluss am 29.07.2026, erste Lesung im Bundestag am 24.09.2026, Anhörung am 05.10.2026; der Bundesrat hat Nachbesserungen verlangt.[5]
  • Die Übergangszahlung soll gelten bei Inbetriebnahme 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029/2030 unter 7 kW. Danach wären andere Vermarktungswege maßgeblich.[6]
  • Geplant ist außerdem eine dauerhafte Begrenzung der Netzeinspeiseleistung auf 50 % für neue Dachanlagen unter 100 kW. Das spricht für Speicher und ein gutes Energiemanagement.[6]
  • Die EU-Beihilfegenehmigung des bisherigen EEG-Fördersystems läuft am 31.12.2026 aus und muss neu erteilt werden. Das Auslaufen streicht keine bestehenden Ansprüche, schafft aber Unsicherheit für Ansprüche ab 2027.[7]

Alle Werte und Grenzen sind Entwurfswerte. Inhalte können sich im weiteren Verfahren ändern; ob und wann das Gesetz so in Kraft tritt, ist offen.

Ob sich eine Anlage auch ohne feste Einspeisevergütung rechnet, hängt von Strombedarf, Eigenverbrauch, Speicher und Investition ab. Das prüfen wir für Ihr Dach, im Einzelfall und ohne pauschales Versprechen.

So läuft es ab

Drei Schritte von der Anfrage bis zur laufenden Anlage.

  1. Anfrage

    Sie senden uns Ihre Kontaktdaten. Wir rufen Sie zurück, klären Eignung und Zeitplan und beantworten Ihre Fragen zur Vergütung.

  2. Vor-Ort-Termin und Planung

    Wir sehen uns Dach, Zählerschrank und Netzanschluss an und planen Ihr System. Sie erhalten ein individuelles Angebot.

  3. Montage und Inbetriebnahme

    Unser Montageteam installiert die Anlage. Inbetriebnahme und Zählerwechsel erfolgen am selben Tag.

Von der Auftragsbestätigung bis zur Inbetriebnahme vergehen in der Regel 10–14 Tage.

Materialverfügbarkeit und Netzbetreiber können den Ablauf beeinflussen. Ob Ihr Projekt noch 2026 in Betrieb gehen kann, klären wir nach der Prüfung Ihres Dachs im Einzelfall.

Freie Montagetermine 2026

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Nach Ihrer Anfrage rufen wir Sie zurück, klären Eignung und Zeitplan für Ihr Dach und beantworten Ihre Fragen zur Vergütung. Kostenlos und unverbindlich.

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Quellen

Stand: 20.10.2026. Die Gesetzeslage kann sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen. Dies ist keine Rechtsberatung.

  1. Bundesnetzagentur: Förderung nach dem EEG, aktuelle Vergütungssätze (Inbetriebnahmen 01.08. bis 31.12.2026) — bundesnetzagentur.de
  2. § 25 EEG: Anspruchsdauer — gesetze-im-internet.de
  3. § 3 EEG: Begriffsbestimmung Inbetriebnahme — gesetze-im-internet.de
  4. § 51 EEG (negative Preise) — gesetze-im-internet.de; § 51a EEG (Verlängerung des Zeitraums) — gesetze-im-internet.de
  5. Bundesregierung: Kabinettsbeschluss zur EEG-Novelle (29.07.2026) — bundesregierung.de; Bundestag: erste Lesung am 24.09.2026 — bundestag.de; Anhörung am 05.10.2026 — bundestag.de; Bundesrat, Vorgang 470/26 — bundesrat.de
  6. Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/7867 — dserver.bundestag.de
  7. Bundeswirtschaftsministerium: EEG-Novelle und EU-Beihilferecht — bundeswirtschaftsministerium.de
  8. Bundeswirtschaftsministerium: Pressemitteilung vom 29.07.2026 (Bestandsanlagen behalten ihre Förderung) — bundeswirtschaftsministerium.de